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Markenzeichen-Haftungsausschluss
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Urheberrecht
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Datenschutz
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Rechtswirksamkeit
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER GN HEARING GMBH
Gültig ab 01.02.2019 für alle Marken.
Die gegenständlichen AGB verlieren mit der Bekanntgabe neuer AGB automatisch die Gültigkeit. Irrtümer und Änderungen vorbehalten.
§1 Geltungsbereich
1. Die Lieferungen und Leistungen der GN Hearing GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Sie gelten unabhängig von den Marken unter denen die GN Hearing GmbH ihre Produkte vertreibt. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lieferungen in laufender Geschäftsbeziehung, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende oder diese ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Das Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Mit der Bezugnahme von GN Hearing GmbH auf ein Schreiben des Kunden, das dessen Geschäftsbedingungen enthält oder auf solche verweist, wird das Einverständnis mit den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht erklärt.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§2 Angebot und Vertragsschluss
1. Alle Angebote der GN Hearing GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (beispielsweise Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Produktbeschreibungen oder andere Unterlagen (beispielsweise Zeichnungen, Abbildungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist GN Hearing GmbH berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
4. Die Annahme kann entweder schriftlich (beispielsweise durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Mündliche Nebenabsprachen, Änderungen und Ergänzungen haben ohne schriftliche Bestätigung der GN Hearing GmbH keine Gültigkeit.
5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die GN Hearing GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; zu ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragshändler unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Maßgebend sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Listenpreise der GN Hearing GmbH. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung und Transport und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Beim Versendungskauf (vgl. nachstehend § 7 Ziffer 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung gestellt werden, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) gem. der aktuellen Preisliste der GN Hearing GmbH als vereinbart. Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, sie werden Eigentum des Kunden.
3. Die Preise für Servicedienstleistungen (z.B. Reparatur) verstehen sich – soweit nicht anders vereinbart – zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
4. Die GN Hearing GmbH behält sich das Recht vor, den Preis entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages von der GN Hearing GmbH nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Die GN Hearing GmbH weist auf Verlangen des Vertragshändlers die Kostenerhöhungen nach. Übersteigen die neuen Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Vertragshändler berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§4 Zahlung, Zahlungsverzug
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der GN Hearing GmbH innerhalb von 30 Tagen netto zur Zahlung fällig. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen ist der Besteller zu einem Abzug von 2% Skonto auf die vereinbarte Vergütung berechtigt.
2. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. GN Hearing GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Als Verzugsschaden berechnet GN Hearing GmbH zusätzlich eine Mahngebühr pro erforderlicher Zahlungserinnerung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
3. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder wegen solcher Gegenforderungen Zahlungen zurückbehalten, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
§5 Gefahrenübergang / Liefer- und Leistungszeit / Leistungsort
1. Die GN Hearing GmbH versendet auf Rechnung und Gefahr des Vertragshändlers ab Lager („ex works“) der entsprechenden Auslieferungsstelle.
2. Die Gefahr der Beschädigung der Ware und/oder des zufälligen Untergangs gehen mit Abgang aus unserem Lager oder Auslieferungsstelle auf den Vertragshändler über.
3. Die Faceplates sind vom Labor sofort bei Empfang zu prüfen; etwaige Fehler sind der GN Hearing GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. Angegebene Liefertermine und –fristen gelten stets nur annähernd. Sie binden die GN Hearing GmbH nur dann, wenn sie schriftlich zugesichert sind. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, die der GN Hearing GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen insbesondere bei Streik, Aussperrung, Blockade, behördlicher Anordnung, ausbleibender Selbstbelieferung, Betriebsstörung, u.a. auch wenn sie bei Lieferanten der GN Hearing GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die GN Hearing GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Fristen und Termine werden für die Dauer der Behinderung angemessen verlängert. Jede der Parteien hat nach Ablauf von zwei Monaten nach fruchtloser Setzung einer angemessenen Nachfrist das Recht vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
6. Werden schriftlich verbindlich vereinbarte Liefertermine im Übrigen überschritten, so hat der Vertragshändler das Recht, eine Nachfrist unter Ablehnungsandrohung mit angemessener Dauer zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Vertragshändler berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der GN Hearing GmbH, Münster, soweit nichts anderes vereinbart ist.
8. Die GN Hearing GmbH ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt. Ausgelieferte Waren sind, selbst wenn sie geringfügige Mängel aufweisen, die den Gebrauch nicht beeinträchtigen, vom Kunden anzunehmen.
§6 Abnahme, Abnahmeverzug
1. Der Vertragshändler ist verpflichtet, die Ware zum vereinbarten Termin abzunehmen. Verweigert er die Abnahme, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung sofort auf ihn über. Die GN Hearing GmbH ist in diesem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragshändlers einzulagern.
2. Verweigert der Vertragshändler die Abnahme der Leistung ganz oder teilweise endgültig oder kommt der Vertrag aus einem vom Vertragshändler zu vertretenden Grund nicht zur Durchführung oder setzt GN Hearing GmbH bei Verzug des Vertragshändlers eine fruchtlose Nachfrist, so kann die GN Hearing GmbH Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Die GN Hearing GmbH ist in diesem Fall berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 20% des nicht zustande gekommenen Teils des Vertragswertes zu berechnen. Die GN Hearing GmbH kann auch in diesen Fällen vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
§7 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt im Eigentum der GN Hearing GmbH bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung, bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Gutschrift des Rechnungsbetrages. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle von der GN Hearing GmbH gelieferten Waren bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus der gesamten Geschäftsbeziehung.
2. Der Vertragshändler ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragshändler dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Der Vertragshändler kann die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der Ware ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. unerlaubte Handlung, Versicherungsleistungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragshändler bereits jetzt sicherheitshalber in Höhe der Rechnung der GN Hearing GmbH an die GN Hearing GmbH ab, die diese Abtretung annimmt. Die GN Hearing GmbH ist bis zum Widerruf der Weiterveräußerungserlaubnis ermächtigt, die abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung in eigenem Namen einzuziehen. Die GN Hearing GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragshändler seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Die GN Hearing GmbH ist zum Widerruf der Weiterveräußerungserlaubnis berechtigt, wenn der Vertragshändler seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, ist der Vertragshändler verpflichtet, dies der GN Hearing GmbH unverzüglich mitzuteilen und Dritte auf deren Eigentum hinzuweisen.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragshändler wird stets für die GN Hearing GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die GN Hearing GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, der GN Hearing GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die GN Hearing GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragshändlers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragshändler der GN Hearing GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragshändler verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die GN Hearing GmbH.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragshändlers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die GN Hearing GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragshändlers gegen Dritte zu verlangen, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Vertrag liegt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die GN Hearing GmbH liegt, soweit gesetzlich zulässig, kein Rücktritt vom Vertrag vor.
8. Die GN Hearing GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragshändlers insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der GN Hearing GmbH.
§8 Rücksendungen
1. Bei HdO Systemen sowie Zubehör und Ersatzteilen besteht keine Rückgabemöglichkeit.
2. Bei IdO Systemen räumt die GN Hearing GmbH ihren Kunden die Möglichkeit ein, das von ihr individuell gefertigte IdO System – für den Fall, dass dieses innerhalb von drei Monaten nicht zur Anpassung kommt – zurück zu senden. Bei Rückgabe des IdO Systems wird eine Fertigungspauschale laut der jeweils gültigen Preisliste fällig.
3. Ausgenommen von jedweder Rücknahme sind außerdem speziell gekennzeichnete Aktionsangebote.
4. Bei Rücksendungen entsprechend §8 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht kein Anspruch auf Zahlungsaufschub für fällige Rechnungsbeträge. Soweit die GN Hearing GmbH Rücksendungen anerkennt, sind das Datum der Rechnung und die Lieferschein-Nummer, aus welcher die Lieferung stammt, anzuführen, da andernfalls eine Gutschrift nicht erfolgen kann.
§9 Probe-, Demo- oder Trainingsgeräte
1. Probegeräte (im Sprachgebrauch Kommissionsgeräte genannt) sind ausdrücklich für den Verkauf nach der Ausprobe bestimmt. Der Vertragshändler ist verpflichtet, die GN Hearing GmbH unmittelbar nach dem Verkauf der Probegeräte, im Sinne der Möglichkeit einer zeitnahen Abrechnung, zu informieren. Demo- und Trainingsgeräte sind entsprechend gekennzeichnet und dürfen vom Vertragshändler nicht veräußert werden. Für die Zurverfügungstellung von Demo- und Trainingsgeräten können Bereitstellungsgebühren gemäß der aktuellen Preisliste anfallen.
2. Die Lieferung von Probegeräten ist bei HdO Systemen möglich. Ausgenommen sind in der aktuell gültigen Preisliste gekennzeichnete Systeme. Ebenfalls sind alle anderen Artikel und Zubehör von der Lieferung zur Ausprobe ausgeschlossen.
3. Unabhängig von der Veräußerung und Abrechnung von Probegeräten beträgt die Ausprobezeit maximal 8 Wochen ab Lieferdatum. Die Geräte können nach Ablauf dieser Frist berechnet werden, ohne dass es einer weiteren Willenserklärung seitens des Kunden bedarf. Werden Probegeräte nach Ablauf der Frist zurückgesendet, kann die GN Hearing GmbH Bearbeitungsgebühren gemäß der aktuellen Preisliste berechnen. Für Demo- oder Trainingsgeräte gilt eine Bereitstellungsfrist von 12 Monaten.
4. Werden Probe-, Demo- oder Trainingsgeräte gemäß einer von beiden Seiten unterzeichneten gesonderten Vereinbarung dem Vertragshändler überlassen, so gelten die in dieser Vereinbarung getroffenen Bedingungen vor den allgemeinen Ausführungen der vorherigen Abschnitte.
5. Die GN Hearing GmbH behält sich das Recht vor, in regelmäßigen Abständen und zu Zwecken des Jahresabschluss eine Inventur der zur Ausprobe befindlichen Waren vorzunehmen.
6. Es besteht kein Anspruch auf die Einrichtung eines Kommissionslagers oder zur Überlassung von Demogeräten.
7. Der Vertragshändler ist verpflichtet, die bei ihm lagernde Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
§10 Gewährleistung
1. Ist der Liefergegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, leistet die GN Hearing GmbH für die von ihr gelieferten fabrikneuen Erzeugnisse Gewähr. Die Gewähr erfolgt in der Weise, dass die GN Hearing GmbH die Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs Material- und Herstellungsfehler aufweisen, nach ihrer Wahl kostenlos instand setzt oder ersetzt. Die Gewährleistungsfrist beträgt vom Tage des Gefahrübergangs an zwölf Monate.
2. Offensichtliche Mängel müssen der GN Hearing GmbH unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befanden, einem Beauftragten der GN Hearing GmbH zur Besichtigung bereit zu halten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt die Gewährleistungsansprüche gegenüber der GN Hearing GmbH aus.
3. Jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber GN Hearing GmbH erlöschen, wenn der Vertragshändler unsachgemäß oder ein unbefugter Dritter ohne das ausdrückliche schriftliche Einverständnis der GN Hearing GmbH einen Eingriff an dem Gerät vornimmt.
4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragshändlers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Die GN Hearing GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragshändlers.
5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
6. Über den Rahmen der in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Haftung ist die Ersatzpflicht der GN Hearing GmbH, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§11 Garantie
Die GN Hearing GmbH gewährt für die von ihr gelieferten und durch einen zugelassenen Vertragshändler an einen Endverbraucher abgegebenen Produkte eine Herstellergarantie zu Gunsten des Endverbrauchers. Die Herstellergarantie wird auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen gewährt:
1. Die GN Hearing GmbH gewährt für die von ihr gelieferten und durch einen zugelassenen Vertragshändler an einen Endverbraucher abgegebenen Produkte eine freiwillige Herstellergarantie zu Gunsten des Endverbrauchers. Die Herstellergarantie wird auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen gewährt:
2. Die Garantiefrist für HdO- und IdO-Systeme beträgt 24 Monate ab Lieferscheindatum. Ausgeschlossen davon sind alle Teilsysteme die ohne Seriennummer abgegeben werden.
3. Für elektronisches GN Hearing Zubehör und mEx-Hörer beträgt die Garantiefrist 12 Monate ab Lieferscheindatum.
4. Umfang und Inhalt der Garantie bestimmen sich nach dem Garantiezertifikat. Im Garantiefall werden Hörsysteme bzw. die Technik ohne Diagnose und Einstellungen ausgetauscht.
5. Die GN Hearing GmbH-Garantie ist nur dann gültig, wenn ein zugelassener Vertragshändler die Garantiekarte beim Kauf vollständig ausgefüllt, mit einem Stempel versehen und unterschrieben hat.
6. Die GN Hearing GmbH-Garantie lässt etwaige gesetzliche oder vertragliche Gewährleistungsansprüche unberührt.
7. Jegliche Garantieansprüche gegenüber der GN Hearing GmbH erlöschen, wenn der Vertragshändler unsachgemäß oder ein unbefugter Dritter ohne das ausdrückliche schriftliche Einverständnis der GN Hearing GmbH einen Eingriff an dem Gerät vornimmt.
§12 Reparaturbedingungen (außerhalb der Garantie oder Gewährleistung)
1. Falls nicht ausdrücklich ein Kostenvoranschlag verlangt wird, erfolgt die Reparatur gegen Berechnung der am Tage der Auftragserteilung gültigen Preise der GN Hearing GmbH. Kommt der Reparaturauftrag aufgrund eines angeforderten Kostenvoranschlages nicht zustande, stellt die GN Hearing GmbH die entstandenen Bearbeitungskosten in Rechnung.
2. Die Kosten für Ein- und Rücksendungen von Reparaturgeräten sowie die Verpackungskosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
3. Reparaturmängel müssen schriftlich gegenüber der GN Hearing GmbH gerügt werden und sind nur innerhalb von acht Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort zulässig.
§13 Mängelansprüche des Kunden
1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
2. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Transportbedingte Mängel und Beschädigungen sind sofort bei Annahme der Ware dem Transporteur mitzuteilen, ferner ist unverzüglich die GN Hearing GmbH über transportbedingte Mängel und Beschädigungen zu informieren.
3. Eventuelle Ansprüche der GN Hearing GmbH gegen den Transporteur werden an den Kunden abgetreten. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist GN Hearing GmbH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 14 Tagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchung und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen 4. Ist die gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, leistet die GN Hearing GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5. Der Kunde hat GN Hearing GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befand, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn GN Hearing GmbH ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht aber die Ausbau- und Einbaukosten), trägt GN Hearing GmbH, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, hat dieser die hieraus GN Hearing GmbH entstandenen Kosten zu ersetzen.
7. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 14 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8. Jegliche Mängelansprüche gegenüber der GN Hearing GmbH erlöschen, wenn der Kunde oder ein unbefugter Dritter ohne das ausdrückliche schriftliche Einverständnis der GN Hearing GmbH einen Eingriff an den gelieferten Waren vornimmt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Technische Prüfungen und Einweisungen durch die GN Hearing GmbH im Sinne der MPBetreibV entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgerechten Verwendung der gelieferten Waren.
§14 Sonstige Haftung
1. Die Haftung von GN Hearing GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 14 eingeschränkt.
2. Auf Schadensersatz haftet GN Hearing GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist eine Schadensersatzhaftung nur begründet für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (das ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands zu erwartenden Schadens begrenzt.
3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn GN Hearing GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von GN Hearing GmbH.
5. Die Einschränkungen dieses § 14 gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen garantierter Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§15 Verjährung
Ansprüche und Rechte des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln der gelieferten Ware, ausgenommen Wandler, Sonden und sämtliche Gebrauchtgeräte, verjähren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung. Für Ansprüche und Rechte des Kunden aufgrund von mangelhaften Wandlern, Sonden, Gebrauchtgeräten und mangelhaften Nacherfüllungsleistungen (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) der GN Hearing GmbH gilt eine verkürzte Verjährungsfrist von 12 Monaten ab Ablieferung; mindestens beträgt die Verjährungsfrist für Rechte und Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Nacherfüllungsleistungen zwei Jahre gerechnet ab der ersten Ablieferung der Ware.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 14 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§16 Software
1. Stellt die GN Hearing GmbH mit ihren Erzeugnissen Software zur Verfügung, so wird dem Besteller das zeitlich unbegrenzte nicht übertragbare Recht eingeräumt, diese Software in unveränderter Form für die in der Produktbeschreibung genannten Zwecke zu benutzen. Das Nutzungsrecht kann widerrufen werden, wenn dem Kunden bspw. ein Softwareupdate zur Verfügung gestellt wird. Software und die dazugehörende Dokumentation dürfen nicht an Dritte - ausgenommen vom Besteller autorisierte Filialen seines Betriebs – weitergegeben werden. Der Besteller darf Programme nicht manipulieren, anderweitig verändern und keine Programmteile herauslösen.
2. Die GN Hearing GmbH haftet nicht für Schäden oder Nutzungsausfälle, welche im Zusammenhang mit der Installation und der Verwendung der Software außerhalb des von uns definierten und dokumentierten Nutzungsrahmens auftreten.
3. Software ist, soweit nicht anders vereinbart, im Kaufpreis der Produkte enthalten.
4. Die Durchführung von Servicearbeiten an unseren Produkten durch den Kunden selbst oder durch Dritte in seinem Auftrag darf nur mit Hilfe unserer Original-Software erfolgen.
5. Die GN Hearing GmbH ist stets bemüht bei der Fernwartung (z.B. mittels „Teamviewer“) die größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Für von ihr gleichwohl verursachte Datenverluste oder sonstige Störungen und Schäden ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.
6. Soweit die Haftung der GN Hearing GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Dem Kunden ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen und die Firma GN Hearing GmbH unverzüglich in Kenntnis setzen muss.
§17 Vertriebsbindung
1. Die GN Hearing GmbH verpflichtet sich, nur zugelassene Vertragshändler mit ihren Produkten zu beliefern. Die Vertragshändler verpflichten sich, die GN Hearing GmbH-Produkte nur vom Hersteller zu beziehen. Verstößt der Vertragshändler dagegen, so kann die GN Hearing GmbH alle bestehenden Verträge fristlos kündigen; das Recht zur Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2. Von der GN Hearing GmbH erworbene und erzeugte Waren dürfen nur an Endverbraucher weiterverkauft werden. Der Verkauf an Wiederverkäufer, insbesondere im Ausland, ist untersagt.
§18 Datenschutz
1. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung notwendig, Dritten (z.B. Drittbeauftragten oder Konzernunternehmen) zu übermitteln.
2. Es liegt in der Verantwortung des Kunden sicher zu stellen, dass dieser der GN Hearing GmbH bei Servicearbeiten (z.B. bei Fernwartung mittels der Software „Teamviewer“) keinen Zugang zu personenbezogenen Daten seiner Patienten, Kunden und Mitarbeiter gewährt. Der GN Hearing GmbH werden nur Daten zugänglich gemacht, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist. Sollte der Kunde technisch hierzu nicht in der Lage sein, muss er in jedem Fall sicherstellen (z.B. durch Separierung oder Kenntlichmachung), dass Mitarbeiter der GN Hearing GmbH entsprechende Daten nicht versehentlich einsehen können. In begründeten Fällen muss die Verwendung von Echtdaten, nach vorheriger Genehmigung durch den Kunden, allerdings möglich sein.
3. Der Kunde muss eine rechtsgültige Zustimmung für die Übertragung der relevanten personenbezogenen Daten vom Endnutzer an GN Hearing A/S, Lautrupbjerg 7, 2750 Ballerup, Dänemark („GNH”) einholen, damit GNH als Datenverantwortlicher Hörgeräte liefern, reparieren oder warten und geltendes Recht einhalten kann.
4. Der Kunde muss Aufzeichnungen zu den Zustimmungen der Endnutzer aufbewahren und GNH nach Aufforderung eine Kopie dieser Aufzeichnungen innerhalb von 10 Arbeitstagen vorlegen.
5. Die GN Hearing GmbH prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, die Bonität des Kunden. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Münster Riegel & Riegel KG, Scharnhorststr. 46, 48151 Münster, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie unter www.creditreform-muenster.de/EU-DSGVO.
§19 Sonstiges
1. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der GN Hearing GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 5 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
3. Gerichtsstand – auch internationaler - für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz der GN Hearing GmbH, Münster. Die GN Hearing GmbH ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.